Medizinisches Versorgungszentrum





















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*** Die Neuerungen der Gesundheitsreform *** *** 2006 bis 2009 *** *** Die wichtigsten Aenderungen auf einen Blick ***
 

Honorarreform: Ab 2009 sollen feste Preise beim Arzthonorar gelten. Kassenärztliche Vereinigungen und gesetzliche Krankenkassen sollen dazu nach bundesweit einheitlichen Vorgaben regionale Gebührenordnungen entwickeln. Hausärzte erhalten dann pro Patient und Quartal eine Pauschale und zusätzlich Einzelleistungsvergütungen. Fachärzte sollen, ähnlich wie Krankenhäuser, diagnosebezogen bezahlt werden. Limitiert sind die Honorare durch ein Gesamtvergütungsbudget und arztbezogene regionale Leistungsmengen (den so genannten Regelleistungsvolumina). Nur innerhalb dieser Grenzen gelten feste Preise.

Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen: Ärzte erhalten bei der Arzneimitteltherapie wieder mehr Spielraum. Krankenkassen können in ihrer Satzung die Übernahme der Kosten für Naturheilmittel, Homöopathika und Anthroposophika regeln. Damit wird der generelle Ausschluss rezeptfreier Arzneimittel aus der Reform von 2004 teilweise wieder rückgängig gemacht.

Chroniker-Regel: Bei chronisch kranken Patienten werden Vertragsärzte künftig entscheiden müssen, ob für sie eine reduzierte Zuzahlungsgrenze von einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens gilt. Kriterium dafür soll laut Gesetz "therapiegerechtes Verhalten" sein. Das bedeutet für diejenigen, die bereits heute chronisch krank sind, dass sie den Empfehlungen des Arztes Folge leisten, "beispielsweise durch Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm". Und das heißt für die heute Gesunden, dass sie regelmäßig an den empfohlenen Früherkennungsuntersuchungen (Check-up ab 35 Jahren, Krebsvorsorge ab 20 Jahren für Frauen und ab 45 Jahren für Männer) teilnehmen. Welche Ausnahmen es für die neue Chroniker-Regel geben soll, muss der Gemeinsame Bundesausschuss erst noch definieren.

Zweit-Meinung: Spezialpräparate mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotenzial können Ärzte künftig nur noch verordnen, wenn sie eine Zweit-Meinung einholen. Näheres muss der Gemeinsame Bundesausschuss regeln.

Basistarif: Private Krankenkassen müssen ab 2009 einen Basistarif anbieten. Ärztliche Leistungen werden darin nur mit dem 1,8-fachen GOÄ-Satz vergütet, es sei denn, Kassen und KBV verhandeln andere Sätze. Das kann für Vertragsärzte erhebliche Einnahmeverluste bedeuten. Wie hoch die sind, hängt maßgeblich davon ab, wie viele privat Versicherte in den neuen Tarif wechseln.

Hausarztverträge: Die Kassen werden verpflichtet, Hausarzttarife anzubieten. Ihre Vertragspartner bleiben dafür weiterhin die Ärzteverbände, es sei denn, diese delegieren ihr Verhandlungsmandat an die KV.

Integrierte Versorgung: Weiterhin soll ein Prozent des Budgets der Vertragsärzte und der Krankenhäuser für die Förderung der Integrierten Versorgung abgezweigt werden. In IV-Verträge soll künftig auch die Pflege einbezogen werden.

Schutzimpfungen: Schutzimpfungen werden Pflichtleistung der GKV und sollen extrabudgetär vergütet werden.

Palliativversorgung: GKV-Versicherte bekommen am Lebensende einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Dafür sollen Ärzte und Pflegekräfte so genannte Palliativ-Care-Teams bilden. Für wen der Anspruch gilt, muss der Bundesausschuss definieren.

Rehabilitation: Geriatrische Reha wird Pflichtleistung der Kassen.

Mutter/Väter-Kind-Kuren: Auch Mutter/Väter-Kind-Kuren können Ärzte künftig zulasten der gesetzlichen Kassen verordnen.

Das änderte sich zum 1. Januar 2006 im  Gesundheitsbereich

Nachfolgend finden Sie eine übersicht über verbraucherrelevante Änderungen zum 1. Januar 2006:

1. Neue Beitragsbemessungs- und  Versicherungspflichtgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2006

Kranken- und Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenze:
3.562,50 Euro/Monat
(42.750 Euro/Jahr)
(2005: 3.525 Euro/Monat, 42.300 Euro/Jahr)

Versicherungspflichtgrenze:
3.937,50 Euro/Monat
(47.250 Euro/Jahr)
(2005: 3.900 Euro/Monat, 46.800 Euro/Jahr)

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu  diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Ã¼berschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (PKV-Versicherte), gilt 2006  für die Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 Euro/Jahr (Ost und West). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in  der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bezugsgrößen

Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung:
2.450 Euro/Monat
(29.400 Euro/Jahr)
(2005: 2.415 Euro)

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der  Sozialversicherung Bedeutung hat - z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung  für die Festsetzung der Mindestbeitrags-bemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für die Ermittlung der Belastungsgrenzen für eine  Zuzahlungsbefreiung - wird für das Jahr 2006 auf 2.450 Euro/Monat (29.400 Euro/Jahr) für West und Ost festgesetzt.

2. Arzneimittel

Ab 1. Januar 2006 dürfen keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in Arzneimitteln mehr verwendet werden. Damit schafft Deutschland zum  Jahreswechsel als eines der ersten Länder weltweit den kompletten Ausstieg aus FCKW bei Arzneimitteln.

3. Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und im Krankheitsfall

Nach dem bisherigen Lohnfortzahlungsgesetz erhalten  Kleinunternehmer bestimmte Aufwendungen bei Mutterschaft und im Krankheitsfall  ihrer Beschäftigten im Rahmen zweier Umlageverfahren von der Krankenkasse erstattet.

Das Lohnfortzahlungsgesetz soll ab dem 1. Januar 2006 - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 21. Dezember 2005 - durch das  Aufwendungsausgleichsgesetz ersetzt werden. Dann nehmen alle Unternehmen, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, am Umlage- und Erstattungsverfahren für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (so genanntes "U 2-Verfahren") teil.

Daneben ergeben sich Änderungen auch am so genannten "U 1-Verfahren", nach dem den beteiligten Arbeitgebern die Aufwendungen im  Krankheitsfall (Lohnfortzahlung etc.) von den Krankenkassen anteilig erstattet  wird.

Der Gesetzentwurf Ã¼ber den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze -  Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sieht folgende zentrale Maßnahmen vor:

 

â— die Krankenkassen erstatten die Aufwendungen der Arbeitgeber für Mutterschaftsleistungen (U 2-Verfahren)
  unabhängig von der Zahl ihrer  Beschäftigten
â— Teilnahme aller Krankenkassen an den Umlageverfahren (U 1- und U 2-Verfahren )
â— Ausgleich der Kosten auch für die Entgeltfortzahlung bei Angestellten (bislang wurden im U 1-Verfahren
  Angestellte nicht berücksichtigt
)
â— Einheitliche Beschäftigten höchstgrenze für die Teilnahme der Arbeitgeber am Ausgleich der Aufwendungen bei
  Entgeltfortzahlung im  Krankheitsfall (U 1-Verfahren)
â— Optionsmöglichkeit der Krankenkassen, die Durchführung der Umlageverfahren U1 und U 2 durch eine
  gemeinsame Stelle wahrnehmen zu lassen

Alle Krankenkassen nehmen ab dem kommenden Jahr am Umlageverfahren teil. Aus historischen Gründen war es bislang nur einigen  gesetzlichen Krankenkassen erlaubt, das Umlageverfahren durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2006 ist für die Umlagen U1 (Krankheitsfall) und U2 (Mutterschaft) die  Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin gegen  Krankheit versichert ist. Die Arbeitgeber zahlen für ihre Beschäftigten an die  Krankenkasse, bei der ihr Mitarbeiter versichert ist. Von dieser Kasse erhalten sie auch die Erstattungsleistungen.

Das Ausgleichsaufwendungsgesetz bestimmt außerdem, dass nicht nur wie bisher ausschließlich Arbeiter und Auszubildende, sondern auch  Angestellte in das Umlageverfahren einbezogen werden und, dass alle Arbeitgeber bis zu einer Betriebsgröße von 30 Arbeitnehmern am Ausgleichsverfahren im Krankheitsfall (U1) teilnehmen.

Das führt im Ergebnis dazu, dass allen Unternehmen bis zu 30 Beschäftigten die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet werden. Das gilt auch für solche Betriebe, die von dem Ausgleichsverfahren bisher ausgeschlossen waren, weil sie nur Angestellte, nicht aber Arbeiter beschäftigten. Die Durchführung der Ausgleichsverfahren U 1 und U 2 können die Krankenkassen durch eine gemeinsame Stelle - etwa einen Landesverband - wahrnehmen lassen.

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